Allgemeinverfügung des Kreises Mettmann vom 28.3.2021 - neue Einschränkungen
Die aktuelle Coronaschutzverordnung https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-26_coronaschvo_ab_29.03.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf sieht eine Corona-Notbremse für den Fall vor, dass in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt.
Mit heutigem Datum hat der Kreis Mettmann eine Allgemeinverfügung https://www.kreis-mettmann.de/media/custom/2023_7663_1.PDF?1616925498 erlassen.
Für den Golfsport auf unserer Anlage bedeutet dies ab Montag, dem 29.3.2021 die folgenden Einschränkungen:
Sporttreiben dürfen Personen aus zwei verschiedenen Hausständen: beliebig viele Personen (max. drei aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand .
Für den Nordplatz ändert sich somit nichts, da bisher dort nur Zweierflights zugelassen sind und damit die Bedingung der Allgemeinverfügung erfüllt ist.
Für den Südplatz bedeutet dies zukünftig, dass es nicht möglich ist, dass zwei Ehepaare aus zwei Hausständen miteinander auf die Runde gehen können.
Wie Sie vermutlich bereits den Presseveröffentlichungen entnommen haben, sind diese Einschränkungen über Ostern in der Zeit von Gründonnerstag 1.4.-2021 bis Ostermontag 5.4.2021 nicht gültig, so dass auch zwei Ehepaare/Lebensgemeinschaften an diesen Tagen auf dem Südplatz zusammen golfen können.
Wir bitten dies bei Ihren Buchungen zu berücksichtigen.
Bei Änderungen werden wir Sie umgehend informieren.