AUFNAHMEORDNUNG / AUFNAHMEGEBÜHR
gültig ab 01.01.2024
A. | Ordentliche Mitglieder | Aufnahmegebühr |
---|---|---|
1. | Einzelmitglied, unbefristet | 5.000,00 € |
2. | Ehepaarmitglied, unbefristet, 1. Person | 5.000,00 € |
3. | Ehepaarmitglied, unbefristet, 2. Person | 4.000,00 € |
B. | Ordentliche Mitglieder | Ratenzahlung* |
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1. | Einzel-/ Ehepaarmitglied 1. Person, unbefristet | 500,00 € |
2. | Ehepaarmitglied 2. Person, unbefristet | 400,00 € |
* gem. Erläuterung Nr. 3
C. | Außerordentliche Mitglieder | Aufnahmegebühr |
---|---|---|
1. | Jugendliches Mitglied, bis Vollendung des 12. Lj. | 0,00 € |
2. | Jugendliches Mitglied, bis Vollendung des 18. Lj. | 150,00 € |
3. | Jugendliches Mitglied ab 18. Lj. bis Abschluß der Ausbildung; max. bis Vollendung des 27. Lj. | 250,00 € |
4. | Zeitweiliges Mitglied - Schnupperjahr - befristet, 12 Monate (1 Jahr) | 0,00 € |
5. | Zeitweiliges Mitglied - Jahresmitgliedschaft - befristet, 12 Monate (1 Jahr) | 0,00 € |
6. | Zeitweiliges Mitglied - Einstiegsmitglied - befristet, 12 Monate (1 Jahr)** | 0,00 € |
7. | Karrieremitgliedschaft zeitw. (25. bis voll. 33 Lj.) - befristet, 12 Monate (1 Jahr)* | 0,00 € |
* Spielrecht B7: wochentags ab 16.00 Uhr
Wochenende und Feiertag ab 12.00 Uhr
** Spielrecht B6:wochentags ganztägig
Wochenende und Feiertag ab 15.00 Uhr
ERLÄUTERUNGEN ZUR AUFNAHMEORDNUNG
- Ergänzend gelten die Bestimmungen der Satzung und der Vereinsgeschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Als Ehepaarmitglied gelten auch Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
- Der Aufnahmebeitrag für eine unbefristete Mitgliedschaft (5.000 € bzw. 4.000 € für einen Ehe-/Lebenspartner) wird unter Zugrundelegung von 3,5 % Zinsen im Wege einer gleichbleibenden jährlichen Annuität in Höhe von 500 € / 400 € entrichtet. Der Aufnahmebeitrag wird auf eine Laufzeit von 12 Jahren verteilt. Unabhängig vom Zeitpunkt einer etwaigen Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung ist ein Mindestbeitrag von 2.500 € / 2.000 € zu zahlen. Sofern die Kündigung erfolgt, ist das Mitglied nicht mehr verpflichtet, den Rest des Aufnahmebeitrags zu entrichten.
- Ein Wechsel von befristeten Mitgliedschaften in die ordentliche Mitgliedschaft A1-A3 sowie B1 / B2 ist möglich. Bereits entrichtete Aufnahmebeiträge werden unter Berücksichtigung von Erläuterung Nr. 5 und Nr. 6 angerechnet.
- a) Wenn eine befristete Mitgliedschaft innerhalb von zwei Jahren in eine unbefristete Mitgliedschaft umgewandelt wird, erfolgt eine volle Anrechnung des bisher gezahlten Aufnahmebeitrags.
b) Wenn eine befristete Mitgliedschaft nach Ablauf von zwei Jahren in eine unbefristete Mitgliedschaft umgewandelt wird, ist der Differenzbetrag zwischen dem neuen und bisherigen Aufnahmebeitrag um 2,5% p.a. zu erhöhen. Hierbei wird der Zeitraum vom Beginn der Mitgliedschaft bis zur Umwandlung zugrunde gelegt. - Aufnahmebeiträge, die auf Grundlage der alten Aufnahmeordnung (vor dem Jahre 2016) entrichtet wurden, werden bei einer Umwandlung in eine unbefristete Mitgliedschaft (A1 -A3) zu 50% angerechnet. Sofern Aufnahmebeiträge (sodann) nach der neuen Aufnahmeordnung (ab 2016 ) entrichtet wurden, werden diese zu 100% angerechnet.
- Für jugendliche Mitglieder i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 3 der Satzung des GCH, deren Mitgliedschaft durch Abschluss der Ausbildung bzw. durch Erreichen der Altersgrenze beendet ist und die unmittelbar eine unbefristete ordentliche Mitgliedschaft beantragen, beträgt der Aufnahmebeitrag nach mind. 5 Jahren Zugehörigkeit als jugendliches Mitglied 1.500 €.
- Bei einem Wechsel aus einem anderen vom DGV anerkannten Golfclub und Eintritt als aktives ordentliches, unbefristetes Mitglied erfolgt bei Nachweis eine Anrechnung des bereits gezahlten Aufnahmebeitrags auf die aktuelle Aufnahmegebühr des GCH.
Liegt die vom Clubwechsler bei seinem bisherigen Club bezahlte Aufnahmegebühr niedriger als der zum Zeitpunkt des Eintritts gültige Aufnahmebeitrag des GCH, so hat der Clubwechsler den Differenzbetrag bei Aufnahme in den GCH in einer Rate zu entrichten.
Hat der Clubwechsler bei seinem bisherigen Club eine gleich hohe oder höhere Aufnahmegebühr bezahlt als der zum Zeitpunkt des Eintritts gültige Aufnahmebeitrag des GCH, so nimmt der GCH den Clubwechsler ohne Aufnahmebeitrag auf. Einen Ausgleich zahlt der GCH nicht.
Die Anrechnung des Aufnahmebeitrags setzt eine Mitgliedschaft im GCH von mindestens zwei Jahren voraus.
Ein Umstieg in das Clubwechslermodell nach vorheriger Einstiegsmitgliedschaft ist nicht möglich.